RS Vwgh 1997/11/12 97/16/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1997
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/16/0023 E 18. Dezember 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/14 96/16/0232 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH richtet sich in Anwendung des § 58 Abs 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages ("BIS ZUR TATSÄCHLICHEN RÄUMUNG") übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren/5, E 5 zu § 18 GGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160171.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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