RS Vwgh 1997/11/12 97/16/0063

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Veröffentlicht am 12.11.1997
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Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1998/10, S 636-637;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/15/0138 E 22. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zählen zum WERT, von dem die Gebühr für Bestandverträge zu berechnen ist, alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuß des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160063.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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