RS Vwgh 1997/11/12 96/16/0287

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Veröffentlicht am 12.11.1997
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §12 Abs1;

Rechtssatz

Von einer Umgehung der Gebührenpflicht durch subjektive Kumulierung verschiedener Anträge kann keinesfalls gesprochen werden, wenn ein Gesetz ausdrücklich vorsieht, daß Berechtigungen derselben Art in einem Ansuchen begehrt werden können. In einem solchen Fall unterstellt schon das Gesetz, daß die Begehren untereinander in einem Zusammenhang stehen (Hinweis E 4.3.1982, 81/15/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160287.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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