RS Vwgh 1997/11/12 97/16/0390

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Veröffentlicht am 12.11.1997
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §20 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1 idF 1994/682;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0391

Rechtssatz

Ein Erwerbsvorgang ist nicht iSd § 20 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 rückgängig gemacht, wenn der Vertrag zwar - was die Vertragsfreiheit des Schuldrechtes erlaubt - der Form nach aufgehoben wird, die durch diesen Vertrag begründete Verfügungsmacht aber nicht weiterhin beim Erwerber verbleibt und der Verkäufer seine ursprüngliche (freie) Rechtstellung nicht wiedererlangt (Hinweis E VS 2.4.1984, 82/16/0165, VwSlg 5876 F/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160390.X01

Im RIS seit

30.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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