RS Vfgh 1996/9/27 V156/95, V157/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1996
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7400 Fremdenverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
BeitragsgruppenV der Sbg Landesregierung vom 18.02.86, LGBl 24
Verordnung der Sbg Landesregierung vom 13.10.92, LGBl 94, mit der die BeitragsgruppenV geändert wird
Sbg FremdenverkehrsG §2 Abs2
Sbg FremdenverkehrsG §32
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Einbeziehung sämtlicher Mautstraßen - insbesondere auch der Tauernautobahn - in eine Beitragsgruppe durch die BeitragsgruppenV der Sbg Landesregierung 1986; zeitgerechte Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse (Zunahme des Durchzugsverkehrs auf der Tauernautobahn) durch die mit Verordnung von 1992 erfolgte Zuordnung der überwiegend dem Ausflugsverkehr dienenden und anderen Mautstraßen in verschiedene Beitragsgruppen; Gesetzwidrigkeit der rückwirkenden Änderung der BeitragsgruppenV für das Jahr 1992

Rechtssatz

Es ist sachlich gerechtfertigt, die Höhe einer Fremdenverkehrsabgabe vom Ausmaß des (unmittelbaren oder mittelbaren) Fremdenverkehrsnutzens abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz des Abgabepflichtigen abzuleiten.

Der Umstand allein, daß das Verhältnis des Umsatzes zum Fremdenverkehrsnutzen und jenes des Fremdenverkehrsnutzens der in den einzelnen Gruppen zusammengefaßten Unternehmenstypen zum Nutzen der jeweils einer anderen Gruppe zugeordneten Unternehmenstypen auch als Durchschnittsgrößen nicht exakt zu bestimmen sind, macht eine Festlegung dieser Verhältnisse durch den Gesetzgeber noch nicht unsachlich oder willkürlich. Unsachlichkeit oder Willkür läge nur dann vor, wenn diese Annahme mit den tatsächlichen Verhältnissen offenkundig gar nicht übereinstimmen könnte oder wollte. Dasselbe muß auch für das Verhältnis des Fremdenverkehrsnutzens der in einer Gruppe zusammengefaßten Unternehmenstypen zueinander gelten.

Keine Gesetzwidrigkeit der Wendung "Mautstraßen ... 2 2 2" in der Anlage zur BeitragsgruppenV der Sbg Landesregierung vom 18.02.86, LGBl 24.Keine Gesetzwidrigkeit der Wendung "Mautstraßen ... 2 2 2" in der Anlage zur BeitragsgruppenV der Sbg Landesregierung vom 18.02.86, Landesgesetzblatt 24.

Die Zusammenfassung aller Mautstraßen in die Beitragsgruppe 2 gemäß der BeitragsgruppenV LGBl. 24/1986 entsprach einer Durchschnitts- oder Pauschalbetrachtung. Der Verordnungsgeber des Jahres 1986 konnte bei Erlassung der BeitragsgruppenV auf allenfalls vorliegende Besonderheiten der Tauernautobahn gar nicht Bedacht nehmen, weil erst mit der Novellierung des Sbg FremdenverkehrsG durch LGBl. 87/1988 - in Kraft getreten mit 01.01.89 - die bis dahin gemäß §2 Abs2 Sbg FremdenverkehrsG geltende Ausnahme von der Zugehörigkeit zu einem Fremdenverkehrsverband für Gebietskörperschaften mit ihren nicht auf Erzielung eines Gewinnes ausgerichteten Unternehmen sowie für Bundesbetriebe und Monopole beseitigt worden ist.Die Zusammenfassung aller Mautstraßen in die Beitragsgruppe 2 gemäß der BeitragsgruppenV Landesgesetzblatt 24 aus 1986, entsprach einer Durchschnitts- oder Pauschalbetrachtung. Der Verordnungsgeber des Jahres 1986 konnte bei Erlassung der BeitragsgruppenV auf allenfalls vorliegende Besonderheiten der Tauernautobahn gar nicht Bedacht nehmen, weil erst mit der Novellierung des Sbg FremdenverkehrsG durch Landesgesetzblatt 87 aus 1988, - in Kraft getreten mit 01.01.89 - die bis dahin gemäß §2 Abs2 Sbg FremdenverkehrsG geltende Ausnahme von der Zugehörigkeit zu einem Fremdenverkehrsverband für Gebietskörperschaften mit ihren nicht auf Erzielung eines Gewinnes ausgerichteten Unternehmen sowie für Bundesbetriebe und Monopole beseitigt worden ist.

Die Tauernautobahn wurde zunehmend vom sogenannten Personendurchzugsverkehr und von jenem Durchzugsverkehr, "aus dem Mauteinnahmen resultieren, die sich nicht einmal mittelbar auf den Fremdenverkehr zurückführen lassen", geprägt. Diese neueren Erkenntnisse führten schließlich zur Erlassung der Verordnung LGBl. 94/1992, womit Mautstraßen, die überwiegend dem Ausflugsverkehr dienen, der Beitragsgruppe 1, andere jedoch der Beitragsgruppe 4 zugeordnet wurden.Die Tauernautobahn wurde zunehmend vom sogenannten Personendurchzugsverkehr und von jenem Durchzugsverkehr, "aus dem Mauteinnahmen resultieren, die sich nicht einmal mittelbar auf den Fremdenverkehr zurückführen lassen", geprägt. Diese neueren Erkenntnisse führten schließlich zur Erlassung der Verordnung Landesgesetzblatt 94 aus 1992,, womit Mautstraßen, die überwiegend dem Ausflugsverkehr dienen, der Beitragsgruppe 1, andere jedoch der Beitragsgruppe 4 zugeordnet wurden.

In Anbetracht der sich wandelnden Struktur des Verkehrsaufkommens und des Umstandes, daß diesbezüglich nur rudimentär statistisches Zahlenmaterial verfügbar war, kann dem Verordnungsgeber mit Recht nicht entgegengetreten werden, wenn er das sich hier allenfalls stellende Sachlichkeitsproblem nur schrittweise erkannt und erst dann reagiert hat.

Die Worte "mit Wirkung ab dem Beitragsjahr 1992" in der Verordnung der Sbg Landesregierung vom 13.10.92, LGBl. 94, mit der die BeitragsgruppenV geändert wird, werden als gesetzwidrig aufgehoben.Die Worte "mit Wirkung ab dem Beitragsjahr 1992" in der Verordnung der Sbg Landesregierung vom 13.10.92, Landesgesetzblatt 94, mit der die BeitragsgruppenV geändert wird, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Es ist unbeachtlich, ob die Behörde, die den Bescheid erlassen hatte, selbst davon ausging, daß der Landesgesetzgeber "rückwirkende Änderungen der BeitragsgruppenV grundsätzlich für unzulässig" halte. Die Worte "mit der Wirkung ab dem Beitragsjahr 1992" haben die Wirkung schon für das laufende Beitragsjahr 1992 angeordnet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf eine Verordnung, wenn im Gesetz diesbezüglich nicht eine ausdrückliche Ermächtigung enthalten ist, nicht mit rückwirkender Kraft ausgestattet werden (vgl. zB VfSlg. 13.370/1993).Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf eine Verordnung, wenn im Gesetz diesbezüglich nicht eine ausdrückliche Ermächtigung enthalten ist, nicht mit rückwirkender Kraft ausgestattet werden vergleiche zB VfSlg. 13.370/1993).

Entscheidungstexte

  • V 156,157/95
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.09.1996 V 156,157/95

Schlagworte

Fremdenverkehr, Abgaben Fremdenverkehr, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Rückwirkung, Anpassungspflicht (des Normgebers)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V156.1995

Dokumentnummer

JFR_10039073_95V00156_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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