RS Vwgh 1997/11/13 97/07/0159

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Veröffentlicht am 13.11.1997
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10;
FlVfGG §12;
FlVfGG §34 Abs3;
FlVfLG Tir 1996 §23;
FlVfLG Tir 1996 §29;
FlVfLG Tir 1996 §72 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wurde der im Instanzenzug ergangene und nunmehr angefochtene Bescheid betreffend den Antrag einer Partei des Zusammmenlegungsverfahrens, den Zusammenlegungsplan dahingehend abzuändern, daß das im Eigentum dieser Partei stehende Grundstück frei von einer näher bezeichneten Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werde, oder festzustellen, daß das Grundstück von dieser Dienstbarkeit frei sei, vor Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens erlassen - die Beh war dazu gem § 72 Abs 4 Tir FlVfLG 1996 zuständig - so hat die nach Erlassung des genannten Bescheides erfolgte Kundmachung der das Zusammenlegungsverfahren abschließenden Verordnung auf das gegenständliche Verwaltungsgerichtshofverfahren keinen Einfluß. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen, vom Antrag der genannten Partei abweichende Entscheidung wird durch den Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens nicht wirkungslos. Die Beschwer dieser Partei ist gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070159.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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