RS Vwgh 1997/11/13 96/07/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1997
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §35 Abs2 Z8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/28 94/05/0058 1

Stammrechtssatz

§ 35 Abs 2 Z 8 AWG 1990 kann nicht in dem Sinne verstanden werden, daß damit eine eingehende und eigenständige inhaltliche Prüfung der im Ausland in Aussicht genommenen Abfallbehandlung angeordnet wird, sondern beinhaltet diese Bestimmung nur die Anordnung der Überprüfung des Vorhandenseins entsprechender Berechtigungen zu der in Aussicht genommenen Abfallbehandlung. Die für die Erteilung oder Versagung einer Exportbewilligung zuständige österreichische Behörde wird sich auf die Nachprüfung des Vorliegens von auf vergleichbaren Standards beruhenden ausländischen Genehmigungen und allenfalls auch Überwachungsergebnisse zu konzentrieren, nicht aber eine eigenständige Prüfung der im Ausland gelegenen Anlage des Importeurs vorzunehmen haben (Hinweis B VfGH 22.6.1993, B 652/91 und E 15.12.1993, 92/12/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070004.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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