RS Vwgh 1997/11/13 96/18/0612

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Veröffentlicht am 13.11.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §52 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/10 91/05/0159 2

Stammrechtssatz

Wurde von der belangten Behörde einerseits die Gegenschrift nicht nur zu der vorliegenden Beschwerde, sondern auch zu den zu anderen Zahlen protokollierten Beschwerden erstattet, und ist andererseits auch nur eine einmalige Vorlage der sämtliche Beschwerdefälle betreffenden Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erfolgt, ist der Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand auf diese drei Beschwerdefälle gleichmäßig aufzuteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996180612.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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