RS Vwgh 1997/11/18 96/11/0363

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Veröffentlicht am 18.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §73;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/23 90/11/0189 1

Stammrechtssatz

Die Kraftfahrbehörden haben im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides anzuwenden, soweit nicht in einer Übergangsbestimmung etwas anderes angeordnet ist. Dies gilt auch für die Berufungsbehörde in Ausübung ihrer reformatorischen Funktion. Hingegen ist für sie bei der Ausübung ihrer Kontrollfunktion die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des unterinstanzlichen Bescheides maßgebend (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, 11237 A/1983).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110363.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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