RS Vwgh 1997/11/18 97/11/0085

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Veröffentlicht am 18.11.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
43/02 Leistungsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

EStG 1988 §67;
HGG 1992 §40 Abs3;
UrlaubsG 1976 §10;
UrlaubsG 1976 §7;
UrlaubsG 1976 §9;

Rechtssatz

Urlaubsabfindung (§ 10 UrlaubsG) und Urlaubsentschädigung (§ 9 UrlaubsG) stellen sonstige Bezüge iSd § 67 EStG 1988 dar, die in der Regel erst aufgrund der Beendigung eines Dienstverhältnisses entstehen (vgl das Ablöseverbot des § 7 UrlaubsG). Da Verdienstentgang nur bei einem aufrechten Dienstverhältnis in Betracht kommt (Hinweis E 23.2.1988, 87/11/0152), können solche Bezüge in der Bemessungsgrundlage gem § 40 Abs 3 HGG 1992 keinen Niederschlag finden, zumal in diese Gesetzesstelle sonstige Bezüge nach § 67 EStG 1988 ausdrücklich ausgenommen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110085.X02

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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