RS Vwgh 1997/11/18 97/11/0170

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Veröffentlicht am 18.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs2 liti;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Wenn auch Geschwindigkeitsmessungen mit Radargeräten oder "Laserpistolen" erheblich genauere Ergebnisse versprechen als Schätzungen der Geschwindigkeit von einem anderen in Bewegung befindlichen Fahrzeug aus unter Ablesen dessen Tachometers, so muß jedenfalls in Grenzbereichen, in denen es sich um ganz geringfügige Überschreitungen der im § 66 Abs 2 lit i KFG genannten Fahrgeschwindigkeiten handelt, ausführlich und nachvollziehbar begründet werden, daß es sich um eine derartige Überschreitung handelt.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110170.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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