RS Vwgh 1997/11/18 97/11/0209

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Veröffentlicht am 18.11.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0156 E 20. Februar 1987 RS 1(hier: Eine solche Maßnahme setzt aber voraus, daß die Beh aufgrund der Ermittlungsergebnisse zu der Auffassung gelangt, es bedürfe wegen der besonderen Umstände des Falles nach Ablauf der Entziehungszeit eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens zur Prüfung des Wiedervorliegens der Verkehrszulässigkeit.)

Stammrechtssatz

Es ist grundsätzlich zulässig, eine Lenkerberechtigung nach § 73 Abs 1 KFG auch in dem Falle zu entziehen, dass die gemäß § 73 Abs 2 KFG festgesetzte Zeit 18 Monate nicht übersteigt (Hinweis E 27.2.1985, 83/11/0307 und 82/11/0173), nicht aber dann, wenn die Entziehung (nur) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit erfolgt, die Behörde aber (nur) Zweifel am Vorliegen einer anderen Eignungsvoraussetzung im Zeitpunkt des Endes dieser Frist hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110209.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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