RS Vwgh 1997/11/18 96/11/0139

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Veröffentlicht am 18.11.1997
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Index

L92702 Jugendwohlfahrt Kinderheim Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs2;
JWG Krnt 1991 §15 Abs6 idF 1993/009;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 15 Abs 6 Krnt JWG 1991 idF LGBl Krnt 1993/9 räumt der Behörde kein Ermessen ein. Liegt einer der beiden in dieser Gesetzesstelle genannten Fälle vor, ist die Behörde zum Widerruf verpflichtet.

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110139.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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