RS Vwgh 1997/11/19 95/12/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1997
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs4 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/12/0014 E 1. März 1982 VwSlg 10666 A/1982 RS 1(Im Beschwerdefall kann aus dem einmaligen außerdienstlichen Vorfall der außerdienstlichen unzüchtigen Handlung des Beamten - Onanieren in einer Telefonzelle - nicht auf ein sexuell auffälliges Verhalten geschlossen werden, das eine Kündigung rechtfertigen würde)

Stammrechtssatz

Ein "pflichtwidriges Verhalten" gemäß § 10 Abs 4 Z 4 BDG kann durch eine einmalige Handlung des Beamten verwirklicht werden. Weder aus dem betreffenden Gesetzestext noch aus der sprachlichen Bedeutung des Wortes "Verhalten" ergibt sich, dass dasselbe nur auf zeitlich andauernde oder wiederkehrende Handlungen anzuwenden ist. Auch eine einmalige Tat eines Beamten kann derart schwerwiegend sein, dass durch sie der Kündigungsgrund des § 10 Abs 4 Z 4 BDG verwirklicht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120209.X04

Im RIS seit

30.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten