RS Vwgh 1997/11/19 95/12/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1997
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/12/0102 95/12/0140

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/06 95/12/0122 7 VwSlg 14313 A/1995

Stammrechtssatz

Resultieren die Konflikte und Spannungen in einer Dienststelle aus unrechtmäßigen Handlungen eines Bediensteten, so besteht im Rahmen der Zuständigkeit die Verpflichtung, dies aufzuzeigen; zu versetzen ist der für die unrechtmäßigen Handlungen verantwortliche Bedienstete, auch wenn er ein Vorgesetzter ist. Die Wahrnehmung der Rechtmäßigkeit im eigenen Verantwortungsbereich des Beamten gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines Beamten, die ihre Grenze - abgesehen von der strafwidrigen oder vom unzuständigen Organ erlassenen Weisung (Art 20 Abs 1 B-VG) - in der Gehorsamspflicht gegenüber Weisungen von Vorgesetzten und in der Remonstrationspflicht (§ 44 Abs 3 BDG 1979) findet. Es müssen sogar rechtswidrige Weisungen bei Gefahr im Verzug oder nach Remonstration und neuerlicher schriftlicher Erteilung befolgt werden. Zeigen Erhebungen aber, daß die Ursache an den Spannungen und Konflikten nicht in einem rechtswidrigen Vorgehen, gleich welcher Seite, begründet war, sie aber bei objektiver Betrachtung im außerrechtlichen Bereich klar auf einer Seite gelegen ist, so darf der "unschuldige Bedienstete" nicht versetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120111.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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