RS Vwgh 1997/11/19 97/09/0318

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Veröffentlicht am 19.11.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §61
ZPO §68

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/08/11 92/14/0144 1

Stammrechtssatz

Die Entziehung der Verfahrenshilfe bewirkt die rückwirkende

Beseitigung der Begünstigung (ex tunc ab der Bewilligung) und

führt zur Nachzahlungspflicht für alle gestundeten Beträge und

das Honorar des Verfahrenshilfeanwalts. Entziehungsgrund ist

das Fehlen der Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe schon im

Zeitpunkt ihrer Bewilligung (Hinweis Fasching, Lehrbuch, 02te

Auflage, Randzahl 502).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997090318.X04

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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