RS Vwgh 1997/11/19 95/12/0209

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Veröffentlicht am 19.11.1997
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Index

L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Wien
L40209 Sicherheitspolizei Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §10 Abs1 Z4;
BDG 1979 §43 Abs2;
LSicherheitsG Wr 1993 §1 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Liegt eine Vorfragesituation iSd § 38 AVG vor, kann die Dienstbehörde das Kündigungsverfahren unterbrechen und den Ausgang des strafgerichtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen oder disziplinarbehördlichen Verfahrens abwarten. Die Dienstbehörde ist allerdings nicht verpflichtet, ihr Kündigungsverfahren auszusetzen. Macht sie von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch oder sind die Voraussetzungen dafür nach § 38 AVG mangels Anhängigkeit eines entsprechenden strafgerichtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen oder disziplinarbehördlichen Verfahrens nicht gegeben, dann hat die Dienstbehörde im Kündigungsverfahren in einem unter Beiziehung des betroffenen Beamten durchgeführten Ermittlungsverfahren vor Ausspruch der Kündigung das Vorliegen eines pflichtwidrigen Verhaltens selbst zu beurteilen (Hinweis E 18.3.1992, 89/12/0172) (hier:

Bindungswirkung eines rechtskräftigen Straferekenntnis wegen Verletzung des öff Anstandes gem § 1 Abs 1 Z 1 Wr LSicherheitsG 1993 wegen Onanierens in einer Telefonzelle für die Dienstbehörde im Verfahren zur Kündigung des provisorischen Beamtendienstverhältnisses).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120209.X02

Im RIS seit

30.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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