RS Vwgh 1997/11/19 96/09/0033

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Veröffentlicht am 19.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/12 95/09/0300 2

Stammrechtssatz

Untätigkeit der Behörde, die nicht zu dem objektiv rechtswidrigen Handeln des Besch geführt hat (Hinweis E 15.12.1994, 94/09/0085, 94/09/0093), kann dem Besch nicht mildernd zugute gehalten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090033.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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