RS Vwgh 1997/11/19 95/12/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1997
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/12/0102 95/12/0140

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/06 95/12/0122 6 VwSlg 14313 A/1995

Stammrechtssatz

Als ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, ist auch das Vorliegen von wesentlichen Konflikten und Spannungen zwischen Beamten einer Dienststelle zu werten, sind doch derartige Verhältnisse in der Regel dem Dienstbetrieb, der auf Kooperation aufgebaut ist, und der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abträglich. Häufig wird durch derartige Konflikte und damit verbundene Auseinandersetzungen auch ein beträchtlicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand herbeigeführt, der bei einem anderen Personaleinsatz meist vermeidbar wäre. Ein wichtiges dienstliches Interesse an der raschen Bereinigung einer solchen konfliktbeladenen Situation wird dann vorliegen, wenn diese Spannungen und Konflikte schon außerhalb des Amtsbereiches, insbesondere unter Einschaltung von Medien, behandelt werden. Bei einer solchen Vorgangsweise tritt nämlich zu den bereits vorher dargestellten wesentlichen Nachteilen für den Dienst noch die konkrete Gefahr des Verlustes des Vertauens der Allgemeinheit in die sachliche Führung der Amtsgeschäfte der Beamten hinzu. Bei Lösung der Frage, wer von mehreren Beamten zu versetzen ist, um Spannungen und Konflikte zu beenden, ist schon aus rechtlichen Gründen und wegen der gebotenen Sachlichkeit weder dem hierarchischen Gesichtspunkt noch - sofern eine Mehrzahl von Bediensteten beteiligt ist - dem Mehrheitsgesichtspunkt eine allein entscheidende Bedeutung beizumessen (Hinweis E 24.10.1988, 88/12/0081 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120111.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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