RS Vwgh 1997/11/19 95/09/0232

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Veröffentlicht am 19.11.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §7;
KOVG RichtsatzV 1965 §1 Abs1;
KOVG RichtsatzV 1965 §3;
VwGG §63 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/09/0233 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/09/0276 E 19. November 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/13 90/09/0082 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes ist die Gesamt-Einschätzung nach § 7 KOVG nicht aus der Summe der einzelnen MdE mit einem gewissen Abzug zu erstellen und auch nicht von einer wechselseitigen Leidensbeeinflussung abhängig, sondern von einem Zusammenwirken aller Dienstbeschädigungen in bezug auf die Erwerbsfähigkeit. Denn mehrere Dienstbeschädigungen können, auch wenn sie sich nicht gegenseitig beeinflussen, in ihrer Gesamtheit auf die Erwerbsfähigkeit nachteiliger einwirken als eine Dienstbeschädigung für sich allein. Gegenstand der Gesamteinschätzung ist daher die durch das Zusammenwirken mehrerer - wenn auch voneinander unabhängiger - Dienstbeschädigungen bewirkte Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit des Geschädigten in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben (Hinweis E 15.10.1971, 562/71, E 14.5.1976, 911/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090232.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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