RS Vfgh 1996/10/2 B1098/96

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Veröffentlicht am 02.10.1996
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
RAO §9 Abs1
DSt 1990 §16 Abs1 Z2
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Berufspflichtenverletzung in Zusammenhang mit einem Treuhandvertrag; keine überlange Verfahrensdauer

Rechtssatz

Die Behörde hat ein eingehendes Beweisverfahren durchgeführt, die Beweise sorgfältig erhoben und vertretbar gewürdigt. Sie ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im einzelnen eingegangen und hat sich damit eingehend auseinandergesetzt. Der Behörde kann insbesondere auch nicht vorgeworfen werden, den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt zu haben. Die Behörde hat auch in vertretbarer Weise dargelegt, warum das Verhalten Dritter ihn im Hinblick auf die gegenüber den Vertragsparteien übernommenen Aufträge nicht exkulpieren konnte und ihn ebensowenig der Umstand exkulpiert, daß er das ihm zugezählte Darlehen zur Schadensgutmachung rückgeleistet hat.

Der bekämpfte Bescheid ist in einem Verfahren ergangen, dessen Dauer angesichts der komplexen Sach- und Rechtslage unter dem Aspekt des Art6 EMRK nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht zu beanstanden ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1098.1996

Dokumentnummer

JFR_10038998_96B01098_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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