RS Vwgh 1997/11/19 95/09/0324

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Veröffentlicht am 19.11.1997
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L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §93 Abs2;
DGO Graz 1957 §80 Abs2;
DGO Graz 1957 §80 Abs3;

Rechtssatz

Ist ein gleichzeitiges Erkennen über mehrere Dienstpflichtverletzungen eines Beamten nicht möglich, weil bereits eine Disziplinarstrafe verhängt wurde, so ist eine weitere Strafe unter Heranziehung der Strafbemessungsregel des § 80 Abs 3 DGO Graz zu verhängen. In dieser Hinsicht sieht das Disziplinarrecht der Beamten der Landeshauptstadt Graz gegenüber dem BDG 1979 eine Besserstellung des Beschuldigten derart vor, daß die bereits verhängte Disziplinarstrafe nicht (wie dies nach § 93 BDG 1979 der Fall wäre) ganz und gar unberücksichtigt zu bleiben hat, sondern auf die früher verhängte Strafe "angemessene Rücksicht" zu nehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090324.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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