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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §93 Abs2;Rechtssatz
Ist ein gleichzeitiges Erkennen über mehrere Dienstpflichtverletzungen eines Beamten nicht möglich, weil bereits eine Disziplinarstrafe verhängt wurde, so ist eine weitere Strafe unter Heranziehung der Strafbemessungsregel des § 80 Abs 3 DGO Graz zu verhängen. In dieser Hinsicht sieht das Disziplinarrecht der Beamten der Landeshauptstadt Graz gegenüber dem BDG 1979 eine Besserstellung des Beschuldigten derart vor, daß die bereits verhängte Disziplinarstrafe nicht (wie dies nach § 93 BDG 1979 der Fall wäre) ganz und gar unberücksichtigt zu bleiben hat, sondern auf die früher verhängte Strafe "angemessene Rücksicht" zu nehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995090324.X03Im RIS seit
11.07.2001