RS Vfgh 1996/10/2 G147/96

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Veröffentlicht am 02.10.1996
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AlVG §18

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §18 AlVG mangels Legitimation; Verwaltungsrechtsweg zumutbar

Rechtssatz

Der Antragsteller hat die Möglichkeit, eine bescheidmäßige Erledigung der Frage, ob bei der Beurteilung der Bezugsdauer Rahmenfristerstreckungstatbestände des §15 AlVG heranzuziehen sind, zu erwirken. Der Antragsteller kann einen solchen auf §18 AlVG gestützten Bescheid nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG bekämpfen. Dem Vorbringen des Antragstellers, daß ein solches Verfahren aussichtslos wäre, ist entgegenzuhalten, daß es auf die Erfolgsaussichten bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit eines anderen Weges zur Herantragung der Bedenken an den Verfassungsgerichtshof nicht ankommt (vgl zB VfSlg 13754/1994).

Entscheidungstexte

  • G 147/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.10.1996 G 147/96

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Arbeitslosenversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G147.1996

Dokumentnummer

JFR_10038998_96G00147_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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