RS Vwgh 1997/11/21 96/19/3680

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §61;
ZPO §381;
ZPO §66 Abs1;
ZPO §66 Abs2;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Rechtsfolgen eines einem Bf erteilten Ergänzungsauftrages in einer Verfahrenshilfeangelegenheit, binnen zwei Wochen ein vom Bf unterfertigtes, vollständig ausgefülltes und nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis vorzulegen, wird zwischen der (gänzlichen) NICHTVORLAGE und einer unvollständigen oder VERSPÄTETEN VORLAGE des Vermögensbekenntnisses unterschieden. Nur im erstgenannten Fall kommt es zu einer Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Verfahrenshilfe. Eine verspätete Vorlage unterliegt gem § 381 ZPO der freien Beweiswürdigung und führt entweder zur Bewilligung oder zur Abweisung des Antrages. Bei ZURÜCKweisung eines derartigen Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe findet § 26 Abs 3 letzter Satz VwGG, wonach die Frist zur Erhebung (sinngemäß im gegenständlichen Fall: zur Ergänzung) der Beschwerde mit der Zustellung des ABweisenden Beschlusses an die Partei beginnt, keine Anwendung, im Fall der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages zB wegen verspäteter Vorlage oder wegen Unvollständigkeit des Vermögensbekenntnisses kommt § 26 Abs 3 letzter Satz VwGG aber sehr wohl zum Tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193680.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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