RS Vwgh 1997/11/21 96/19/2712

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AuslBG §1 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/30 96/19/0827 1 (hier: dies gilt auch für die Verschaffung eigener Mittel zum Unterhalt iSd § 10 Abs 1 Z 2 FrG 1993)

Stammrechtssatz

Das Einkommen aus einer ausländerbeschäftigungsrechtlich unzulässigen Tätigkeit IM INLAND ist nicht geeignet, den Unterhalt eines Fremden iSd § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 zu sichern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192712.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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