RS Vfgh 1996/10/4 B2790/96

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Veröffentlicht am 04.10.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung - gerade noch hinlänglich dargetaner

unverhältnismäßiger Nachteil

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei zwar nicht unbescholten, die Anlaßtat, derentwegen er verurteilt wurde, ereignete sich jedoch bereits Ende 1992. Er habe sich seither keiner weiteren strafbaren Handlungen schuldig gemacht. Vielmehr habe er sich im Bundesgebiet sozial integriert, habe geheiratet und habe hier einen Familienverband gegründet. Seine Wohnmöglichkeit sei gesichert, sowohl seine Gattin als auch er seien berufstätig. Eine Abschiebung würde den allfällig erzielbaren Erfolg seiner Beschwerde zunichte machen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2790.1996

Dokumentnummer

JFR_10038996_96B02790_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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