RS Vwgh 1997/11/24 96/17/0468

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/17/0440 97/17/0441 97/17/0442

Rechtssatz

Ein begründeter Berufungsantrag ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Berufungswerber meint, aus den zahlreichen, bei der Berufungsbehörde anhängigen Verfahren müsse ohnedies bekannt sein, auf welche Gründe die behauptete Rechtswidrigkeit gestützt werde. Da diesfalls ein unbehebbarer Mangel der Berufung vorliegt, erfolgt die Zurückweisung der Berufung zu Recht.

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170468.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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