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L37064 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren OberösterreichNorm
ParkabgabeG OÖ §2 Abs1;Rechtssatz
Die Nichtentrichtung der für das Abstellen eines Kfz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone vorgeschriebenen Parkgebühr hat zur Folge, daß es einerseits zu einer Verkürzung der Abgaben kommt und andererseits Maßnahmen zur Rationierung des Parkraumes verhindert werden. Der unrechtmäßig verstellte Parkplatz steht anderen Verkehrsteilnehmern nicht zur Verfügung, so daß nicht unbedeutende Folgen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170081.X02Im RIS seit
28.11.2000