RS Vwgh 1997/11/24 97/17/0081

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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Index

L37064 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ParkabgabeG OÖ §2 Abs1;
ParkabgabeG OÖ §6 Abs1 lita;
ParkgebührenV Linz 1989 §2;
ParkgebührenV Linz 1989 §5;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Die Nichtentrichtung der für das Abstellen eines Kfz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone vorgeschriebenen Parkgebühr hat zur Folge, daß es einerseits zu einer Verkürzung der Abgaben kommt und andererseits Maßnahmen zur Rationierung des Parkraumes verhindert werden. Der unrechtmäßig verstellte Parkplatz steht anderen Verkehrsteilnehmern nicht zur Verfügung, so daß nicht unbedeutende Folgen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170081.X02

Im RIS seit

28.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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