RS Vwgh 1997/11/24 97/17/0117

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VwRallg;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §4;

Rechtssatz

Zustellung nach dem ZustG darf nur an einer Abgabestelle erfolgen. Diese hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln. Nicht die Partei ist daher für das Fehlen einer Abgabestelle darlegungspflichtig und beweispflichtig, sondern die Behörde für ihr Vorliegen. Der Beschuldigte hat im Verwaltungsverfahren mit seiner Tatsachenbehauptung, er halte sich am Sitz der GmbH nur selten (einmal monatlich) auf, die Abgabenstelleneigenschaft des Sitzes der GmbH, deren Geschäftsführer er ist, bestritten. Die Behörde hätte daher die Abgabestelleneigenschaft von Amts wegen nachzuweisen gehabt. Der Arbeitsplatz des Empfängers ist nur dann Abgabestelle iSd ZustG, wenn sich der Empfänger regelmäßig zur Verrichtung von Arbeiten dort aufhält, wovon bei einem bloß einmaligen Aufenthalt in jedem Monat nicht gesprochen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170117.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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