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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §198 Abs2;Rechtssatz
Gem § 146 Abs 2 Wr LAO ist die Abgabenbehörde verpflichtet, im Spruch des Bescheides über die Festsetzung der Abgabe (hier Anzeigenabgabe) nach Abgabenzeiträumen (Fälligkeiten) zu differenzieren. Eine Verletzung dieser Verfahrensvorschrift führt nur im Fall der Wesentlichkeit im Rahmen des Beschwerdepunktes zu einer Aufhebung des bekämpften Bescheides gem § 42 Abs 2 Z 3 VwGG (Hinweis E 30.11.1984, 84/17/0133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993170063.X03Im RIS seit
10.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009