RS Vwgh 1997/11/24 97/17/0117

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs1;

Rechtssatz

Da im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, der gemäß § 51 Abs 1 VStG über Berufungen in Verwaltungsstrafsachen zu entscheiden hat, kein Neuerungsverbot besteht, muß ein neues Vorbringen des Beschuldigten vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat berücksichtigt werden (Hinweis: E 17.3.1992, 92/11/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170117.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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