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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51 Abs1;Rechtssatz
Da im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, der gemäß § 51 Abs 1 VStG über Berufungen in Verwaltungsstrafsachen zu entscheiden hat, kein Neuerungsverbot besteht, muß ein neues Vorbringen des Beschuldigten vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat berücksichtigt werden (Hinweis: E 17.3.1992, 92/11/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170117.X01Im RIS seit
11.07.2001