RS Vwgh 1997/11/24 97/17/0407

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z1;
B-VG Art129a Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art144;
ParkometerG Wr 1974;
VStG §51 Abs1;
VStG §54b Abs3;
VStG §54c;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1997/11/24 97/17/0404 1 (hier Teilzahlungsansuchen hinsichtlich einer Geldstrafe wegen Übertretung des Wr ParkometerG betroffen).

Stammrechtssatz

Aus der im abweisenden E des VfGH vom 6.10.1997, G 1393/95-10 ua, vertretenen Rechtsansicht ergibt sich, daß allfällige Rechtsmittel gegen Bescheide über Ansuchen um Zahlungserleichterungen bei verhängten Geldstrafen an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben sind und erst gegen die Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates die Beschwerde an den VwGH oder VfGH zulässig ist. Somit erweist sich die unmittelbare Bekämpfung des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg betreffend Abweisung eines Teilzahlungsansuchens hinsichtlich einer Geldstrafe wegen Übertretung des Salzburger ParkgebührenG vor dem VwGH wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig (Hinweis EB E 26.1.1997, 97/03/0325).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170407.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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