RS Vwgh 1997/11/24 93/17/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1997
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litd;
BAO §275;
BAO §276;
LAO Wr 1962 §195 litd;
LAO Wr 1962 §210;
LAO Wr 1962 §211;

Rechtssatz

Enthält die Berufung gegen einen Bescheid, der zwei Spruchpunkte aufweist, nur hinsichtlich des ersten Spruchpunktes eine Begründung iSd § 195 lit d Wr LAO, so hat die Behörde ein Verbesserungsverfahren gem § 210 Wr LAO durchzuführen. Ein solches kann unterbleiben, wenn der Abgabepflichtige die fehlende Begründung im Vorlageantrag nachträgt, was zur Folge hat, daß die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung hinsichtlich BEIDER Spruchpunkte erledigen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170063.X04

Im RIS seit

10.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten