RS Vfgh 1996/10/9 A4/95

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Veröffentlicht am 09.10.1996
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art137 / Allg
B-VG Art137 / sonstige Klagen
ArbeitsmarktserviceG §1
ArbeitsmarktserviceG §62 Abs1
VfGG §41
ZPO §43 Abs1

Leitsatz

Passive Klagslegitimation des Bundes im Fall einer Klage auf Rückforderung des infolge Bestrafung wegen Übertretung des AuslBG entrichteten Strafbetrags nach Aufhebung des Strafbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gegeben; keine Beseitigung der passiven Klagslegitimation durch Ausgliederung des Arbeitsmarktservice aus der Bundesverwaltung durch das ArbeitsmarktserviceG; keine passive Klagslegitimation des Bundes in Ansehung des Verfahrenskostenbeitrags; teilweise Stattgabe der infolge Rückzahlung des Strafbetrags und Verfahrenskostenbeitrags auf Prozeßkosten eingeschränkten Klage

Rechtssatz

In Ansehung des Strafbetrages - nicht aber hinsichtlich des Verfahrenskostenbeitrages (vgl. VfSlg. 13852/1994) - ist die passive Klagslegitimation des Bundes mit Einhebung des Strafbetrages entstanden, da der Bund nicht nur zur Verhängung einer Geldstrafe über den Kläger zuständig war, sondern ihm der eingehobene Strafbetrag auch wirklich zugekommen ist. Die passive Klagslegitimation des Bundes wurde auch durch die mit 01.07.94 erfolgte Ausgliederung des Arbeitsmarktservice aus der Bundesverwaltung nicht beseitigt. Daß der Bund nämlich durch die Vorschrift des §62 Abs1 ArbeitsmarktserviceG iVm §1 leg.cit. einen ausgegliederten Rechtsträger zum Rechtsnachfolger eines ursprünglich vom Bundesminister für Arbeit und Soziales nach außen vertretenen Fonds macht, dem vom Bund vereinnahmte Strafbeträge zugeflossen sind, bedeutet nur, daß der Bund über ihm zugeflossene Gelder bzw. deren Verwaltung in einer bestimmten Weise disponiert hat. Diese Disposition ändert aber nichts daran, daß dem Bund über den von ihm verwalteten Fonds der Arbeitsmarktverwaltung der vom Kläger bezahlte Strafbetrag zugekommen ist.

Da die Klage begründet erhoben wurde, ist auch die Kostenersatzforderung gerechtfertigt (vgl. zB VfSlg. 10495/1985, 11039/1986), dies gemäß den §41, §35 Abs1 VfGG iVm §43 Abs1 ZPO allerdings nur zu 8/10 von insgesamt S 9.742,08, da in Ansehung des bezahlten Verfahrenskostenbeitrages das Land Wien, nicht aber der Bund passiv klagslegitimiert ist.

Entscheidungstexte

  • A 4/95
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.10.1996 A 4/95

Schlagworte

VfGH / Klagen, Arbeitsrecht, Arbeitsmarktservice, Ausgliederung, Ausländerbeschäftigung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:A4.1995

Dokumentnummer

JFR_10038991_95A00004_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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