RS Vwgh 1997/11/25 97/04/0160

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Index

E1E
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

11992E177 EGV Art177;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GewO 1994 §152 Abs4;
VwGG §38a;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);

Rechtssatz

Es kann keineswegs als unsachlich gesehen werden, wenn es der Gesetzgeber als unzulässig erachtet, einem ASt (hier: Antrag des Gastgewerbetreibenden auf Sperrstundenverlängerung) die Erweiterung der ihm zustehenden Befugnisse zu verweigern, wenn er - durch rechtskräftige Bestrafungen dokumentiert - zu erkennen gegeben hat, daß er nicht bereit ist, sich an den Rahmen der durch die Berechtigung eingeräumten Befugnisse zu halten. Der VwGH sieht sich daher weder zur Antragstellung an den VfGH noch zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens iSd Art 77 EGV veranlaßt (Kein Vorabantrag).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040160.X01

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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