RS Vfgh 1996/10/9 V1/95

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Veröffentlicht am 09.10.1996
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6930 Wasserversorgung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Vlbg G über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden
WassergebührenO der Stadtvertretung Dornbirn vom 28.11.89 §2 Abs2
F-VG 1948 §7 Abs5
FAG 1993 §15 Abs3 Z5
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Abweisung des Antrags des Landesvolksanwaltes von Vorarlberg auf Aufhebung einer Bestimmung der WassergebührenO Dornbirn über die Haftung des Grundeigentümers für die Abgabenschuld; gesetzliche Deckung durch das F-VG 1948 iVm der bundesgesetzlichen Ermächtigung des FAG 1993 zur selbständigen Schaffung materiellen Steuerrechts durch die Gemeinden

Rechtssatz

Abweisung des Antrags des Landesvolksanwaltes von Vorarlberg auf Aufhebung des zweiten Satzes des §2 Abs2 der WassergebührenO der Stadtvertretung Dornbirn vom 28.11.89.

Die von einer Gemeinde Vorarlbergs in einer Wassergebührenordnung vorgeschriebenen Wassergebühren finden ihre gesetzliche Deckung (bereits) in §7 Abs5 F-VG 1948 iVm der jeweiligen bundesgesetzlichen Ermächtigung im FAG (vgl VfSlg 10947/1986). Die bundesgesetzliche Ermächtigung wird durch das Vlbg G über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden nicht beschränkt. Der Vorarlberger Landesgesetzgeber hat im §7 leg cit lediglich Vorschriften über die Festsetzung des Gebührensatzes der Wasserbezugsgebühren erlassen. Sonstige Fragen des materiellen Abgabenrechts, insbesondere auch die Bestimmung des oder der Abgabenschuldner, blieben ungeregelt. Die auf §7 Abs5 F-VG 1948 gestützte bundesgesetzliche Ermächtigung des (nunmehrigen) §15 Abs3 Z5 FAG 1993 berechtigt die Gemeinden zur selbständigen Schaffung materiellen Steuerrechts.Die von einer Gemeinde Vorarlbergs in einer Wassergebührenordnung vorgeschriebenen Wassergebühren finden ihre gesetzliche Deckung (bereits) in §7 Abs5 F-VG 1948 in Verbindung mit der jeweiligen bundesgesetzlichen Ermächtigung im FAG vergleiche VfSlg 10947/1986). Die bundesgesetzliche Ermächtigung wird durch das Vlbg G über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden nicht beschränkt. Der Vorarlberger Landesgesetzgeber hat im §7 leg cit lediglich Vorschriften über die Festsetzung des Gebührensatzes der Wasserbezugsgebühren erlassen. Sonstige Fragen des materiellen Abgabenrechts, insbesondere auch die Bestimmung des oder der Abgabenschuldner, blieben ungeregelt. Die auf §7 Abs5 F-VG 1948 gestützte bundesgesetzliche Ermächtigung des (nunmehrigen) §15 Abs3 Z5 FAG 1993 berechtigt die Gemeinden zur selbständigen Schaffung materiellen Steuerrechts.

Angesichts dieser Rechtslage ist eine Gemeinde, die gestützt auf §7 Abs5 F-VG 1948 iVm §15 Abs3 Z5 FAG 1993 eine Wassergebührenordnung erläßt, geradezu verpflichtet, Bestimmungen über den oder die jeweiligen Gebührenschuldner im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen zu erlassen.Angesichts dieser Rechtslage ist eine Gemeinde, die gestützt auf §7 Abs5 F-VG 1948 in Verbindung mit §15 Abs3 Z5 FAG 1993 eine Wassergebührenordnung erläßt, geradezu verpflichtet, Bestimmungen über den oder die jeweiligen Gebührenschuldner im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen zu erlassen.

Entscheidungstexte

  • V 1/95
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.10.1996 V 1/95

Schlagworte

Wasserversorgung, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Haftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V1.1995

Dokumentnummer

JFR_10038991_95V00001_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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