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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0279 E 15. Juni 1988 VwSlg 6333 F/1988 RS 4Stammrechtssatz
Mit jeder Schätzung muß eine gewisse Unsicherheit hingenommen werden. Diese wird umso größer sein, je geringer die Anhaltspunkte sind, von denen aus schlüssige Folgerungen gezogen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993140159.X03Im RIS seit
11.07.2001