RS Vwgh 1997/11/25 93/14/0159

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0279 E 15. Juni 1988 VwSlg 6333 F/1988 RS 4

Stammrechtssatz

Mit jeder Schätzung muß eine gewisse Unsicherheit hingenommen werden. Diese wird umso größer sein, je geringer die Anhaltspunkte sind, von denen aus schlüssige Folgerungen gezogen werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993140159.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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