RS Vwgh 1997/11/25 97/04/0166

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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E1E
10/07 Verwaltungsgerichtshof
53 Wirtschaftsförderung

Norm

11992E052 EGV Art52;
11992E059 EGV Art59;
StickereiförderungsG §1 Abs1;
StickereiförderungsG §7;
VwGG §38a;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);

Rechtssatz

Selbst dann, wenn ein Unternehmen zur Gänze im Export tätig ist, aber ein maßgebender Sachverhalt mit einem grenzüberschreitenden Bezug nicht vorliegt, spielen die Grundfreiheiten gem Art 52, 59 und 73a ff EGV keine Rolle. Zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens besteht somit im Beschwerdefall keine Veranlassung (KeinVorabantrag).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040166.X01

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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