RS Vfgh 1996/10/9 B1471/96

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Veröffentlicht am 09.10.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2
VfGG §18

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Formmangels

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt berichtigte zwar die Zahl des Bestellungsbescheides (zum Verfahrenshelfer) und legte diesen auch vor. Weiters teilte er mit, daß seinem Mandanten die Verfahrenshilfe durch einen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.96 erteilt wurde, wobei sich dieser Beschluß nicht ausdrücklich auf die Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof beschränke. Er vertritt die Ansicht, daß er als Verfahrenshelfer die Pflicht zur umfassenden Vertretung habe, sodaß insbesondere auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit Eventualantrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof davon gedeckt sei, wenn es im Sinne und zu Gunsten des Beschwerdeführers gelegen sei.

Dieser Schriftsatz ist nicht geeignet, den Mangel der eingebrachten Beschwerde zu beheben.

Entscheidungstexte

  • B 1471/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.10.1996 B 1471/96

Schlagworte

VfGH / Vertreter, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1471.1996

Dokumentnummer

JFR_10038991_96B01471_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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