RS Vwgh 1997/11/25 97/04/0136

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §25;
GewO 1994 §376 Abs2 Z11;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §81;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens der GewO 1973 errichtete Betriebsanlage in den Regelungsbereich des § 376 Z 11 Abs 2 GewO 1994 fällt, kommt es nicht auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der Errichtung dieser Betriebsanlage, sondern einzig und allein auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der GewO 1973 (1.8.1974) an. Nur dann, wenn nach dem in diesem Zeitpunkt im Einzelfall gegebenen Sachverhalt die Betriebsanlage unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Vorschriften der GewO 1859 keiner Genehmigung bedurfte, bei Anwendung der betriebsanlagenrechtlichen Bestimmungen der GewO 1973 aber schon, bedarf diese Betriebsanlage auch unter dem zeitlichen Herrschaftsbereich der GewO 1973 keiner bescheidmäßigen gewerberechtlichen Genehmigung und es ist die Anlage unter dem Gesichtspunkt des § 79 GewO 1994 und des § 81 GewO 1994 so zu behandeln, als handle es sich um eine

genehmigte gewerbliche Betriebsanlage.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040136.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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