RS Vwgh 1997/11/25 97/04/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1997
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §353;
GewO 1994 §78 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/03 95/04/0189 1

Stammrechtssatz

Da, wie sich aus § 78 Abs 1 GewO 1994 ergibt, grundsätzlich eine genehmigungsbedürftige Betriebsanlage nur nach Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung errichtet und betrieben werden darf, handelt es sich beim Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage um ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040122.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten