RS Vwgh 1997/11/25 95/04/0058

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 Z2 impl;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;
GewO 1994 §81 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3150/78 E 29. November 1979 VwSlg 9979 A/1979 RS 8

Stammrechtssatz

Die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung hat auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der bei Bedachtnahme auf die im Zeitpunkt der Entscheidung der Gewerbebehörde insbesondere auf dem Gebiet des Baurechtes geltenden Vorschriften dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes, dienen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995040058.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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