RS Vwgh 1997/11/25 97/04/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §87 Abs2 impl;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/04/0133 97/04/0134 97/04/0135

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/30 90/04/0151 3 (hier: Diese Erwägungen treffen auch auf den Fall des Entziehungsgrundes gemäß § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 zu)

Stammrechtssatz

Die Annahme der Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs 2 GewO 1973 in Ansehung eines als ruhend gemeldeten Gewerbes würde eine im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides allenfalls bereits erfolgte oder - konkret - unmittelbar bevorstehende Wiederausübung dieses Gewerbes voraussetzen

(Hinweis E 27.3.1990, 89/04/0139).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040132.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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