RS Vwgh 1997/11/25 97/02/0392

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs7 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs8 idF 1994/518;

Rechtssatz

Eine Verpflichtung der Organe der Straßenaufsicht, einem Verlangen auf Blutabnahme durch einen Probanden nachzukommen, besteht nach § 5 StVO idF BGBl 1994/518 nicht, insbesondere sind sie auch nicht verpflichtet, den Probanden etwa zu einem bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zum Zwecke einer Blutabnahme zu bringen.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020392.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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