RS Vwgh 1997/11/26 95/03/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §64 Abs1;
VStG §64 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0050 3

Stammrechtssatz

Hat eine Strafberufung gegen die in einer Bescheidausfertigung enthaltenen mehreren Schuldaussprüche, Strafaussprüche und Kostenaussprüche hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung zur Gänze Erfolg, hinsichtlich anderer aber nicht, so ist hinsichtlich der letzteren eine Kostenvorschreibung im Grunde des § 64 Abs 1 VStG zulässig (Hinweis E 5.11.1980, 3096/80, VwSlg 10284 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995030075.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten