RS Vwgh 1997/11/26 97/03/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1997
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/02/28 97/02/0051 1

Stammrechtssatz

Selbst unter dem Blickwinkel, daß die Einschränkung der persönlichen Freiheit des zu Untersuchenden möglichst gering gehalten werden soll - kann der Begriff der "nächstgelegenen" Dienststelle in § 5 Abs 4 StVO nicht wörtlich genommen und derart überspannt werden, daß es beim Infragekommen von mehreren Dienststellen allenfalls sogar auf einen geringfügigen Entfernungsunterschied ankommt. Vielmehr darf einer Aufforderung iSd § 5 Abs 4 StVO idF der 19ten StVO-Nov nur dann nicht Folge geleistet werden, wenn die Aufforderung in Ansehung einer erheblich weiter entfernten Dienststelle (als einer gleichfalls in Frage kommenden) erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030194.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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