RS Vwgh 1997/12/2 97/05/0280

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/03 Außerstreitverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §531;
ABGB §810;
AußStrG §145;
AVG §62 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/06/21 94/07/0064 2

Stammrechtssatz

Wenn die einzige Partei eines Verwaltungsverfahrens im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits verstorben ist, kann derselbe nicht rechtswirksam zugestellt und damit nicht erlassen werden. Rechtlich ist der Bescheid somit nicht existent geworden (Hinweis B 20.5.1963, 1918/62, VwSlg 6033 A/1963; B 12.12.1980, 2942/79, VwSlg 10327 A/1980). Es fehlt daher an einer für die Bescheidbeschwerde gemäß Art 131 B-VG wesentlichen Voraussetzung. Somit ist die Beschwerde der Verlassenschaft (Nachlaß) nach der genannten Partei, vertreten durch die gesetzlichen Erben, mangels Zuständigkeit des VwGH gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050280.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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