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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs3Spruch
Die Anträge auf Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof werden abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Beschlüssen vom 16. Dezember 2004 zu Zlen. B129/04 und B404/04 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerden gegen die Bescheide der 1. Vorarlberger Landesregierung vom 31. Dezember 2003, Zl. Ib-161/2003/0095, und unter einem der 2. Tiroler Landesregierung vom 15. März 2004, Zl. IIb2-2-1-5-4-21/22, der Burgenländischen Landesregierung vom 5. März 2004, Zl. 5-V-A1027/930-2004, sowie der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 2004, Zl. FA18E-25-26/98-38, mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.
Mit den am 31. Jänner 2005 zur Post gegebenen Schriftsätzen werden die Anträge gestellt, die Beschwerden gemäß Art144 Abs3 B-VG iVm. §87 Abs3 VfGG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
2. Die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art144 Abs3 B-VG iVm. §87 Abs3 VfGG nur im Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof vorgesehen, nicht aber - wie in den vorliegenden Fällen - bei Zurückweisung einer Beschwerde (vgl. zB VfSlg. 12749/1991, 12806/1991, 15073/1998, VfGH 29.2.2000, B1872/99).
Die Anträge waren daher abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B129.2004Dokumentnummer
JFT_09949772_04B00129_3_00