TE Vfgh Beschluss 2005/2/28 B129/04 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2005
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3
VfGG §87 Abs3

Spruch

Die Anträge auf Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof werden abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschlüssen vom 16. Dezember 2004 zu Zlen. B129/04 und B404/04 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerden gegen die Bescheide der 1. Vorarlberger Landesregierung vom 31. Dezember 2003, Zl. Ib-161/2003/0095, und unter einem der 2. Tiroler Landesregierung vom 15. März 2004, Zl. IIb2-2-1-5-4-21/22, der Burgenländischen Landesregierung vom 5. März 2004, Zl. 5-V-A1027/930-2004, sowie der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 2004, Zl. FA18E-25-26/98-38, mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.

Mit den am 31. Jänner 2005 zur Post gegebenen Schriftsätzen werden die Anträge gestellt, die Beschwerden gemäß Art144 Abs3 B-VG iVm. §87 Abs3 VfGG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

2. Die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art144 Abs3 B-VG iVm. §87 Abs3 VfGG nur im Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof vorgesehen, nicht aber - wie in den vorliegenden Fällen - bei Zurückweisung einer Beschwerde (vgl. zB VfSlg. 12749/1991, 12806/1991, 15073/1998, VfGH 29.2.2000, B1872/99).

Die Anträge waren daher abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B129.2004

Dokumentnummer

JFT_09949772_04B00129_3_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten