RS Vwgh 1997/12/3 96/01/0511

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1997
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/09 Internationales Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §37;
IPRG §4;
Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 Art1 §1 Abs1;
StbG 1949 §3 Abs1;
StbG 1985 §57;
VwRallg;

Rechtssatz

Da der Grundsatz "jura novit curia" auf fremdes Recht nicht anzuwenden ist, ist dieses in einem - amtswegigen (§ 4 IPR-G) - Ermittlungsverfahren festzustellen (hier: der Bf hätte gem § 3 Abs 1 StbG 1949, wenn sein Vater 1963, als der Bf geboren wurde, die polnische Staatsbürgerschaft besaß, nach seinem Vater gem Art 6 Abs 1 G über die polnische Staatsangehörigkeit diese erworben, ein Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft kam dann nicht in Frage, ebensowenig eine Erklärung gem Art 6 Abs 1 zweiter Satz G über die polnische Staatsangehörigkeit, der Bf hatte die österreichische Staatsbürgerschaft gem § 3 Abs 1 StbG 1949 nur erworben, wenn bei seiner Geburt sein Vater staatenlos gewesen wäre, ein Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Erklärung gem Art I § 1 Abs 1 Anl 2 zum StbG 1985 konnte nicht erfolgen, weil der Bf am 1.9.1983 das 19. Lebensjahr bereits vollendet hatte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010511.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten