RS Vwgh 1997/12/4 95/18/1417

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Veröffentlicht am 04.12.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/03/23 95/18/0008 1

Stammrechtssatz

Wenn auch die unterinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs 2 AVG nicht zur Aufhebung eines oberinstanzlichen Bescheides zuständig war, kommt ihrem Bescheid, solange er nicht gemäß § 68 Abs 4 AVG für nichtig erklärt wird, dennoch volle Rechtswirkung zu.

Schlagworte

Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995181417.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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